Recht auf Reparatur

Gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren gilt für Kaufverträge, die mit Verbraucher:innen ab dem 31. Juli 2026 abgeschlossen werden:

Wenn ein Verkäufer ein mangelhaftes Produkt an eine:n Verbraucher:in liefert, hat diese:r Anspruch auf gesetzliche Gewährleistungsrechte für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Lieferung des Produkts. Dazu gehört unter anderem das Recht der Verbraucher:innen, im Falle eines Mangels zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu wählen. Produkte müssen nun reparierbar sein, sofern dies für Produkte derselben Art üblich ist; andernfalls kann fehlende Reparierbarkeit als Mangel gelten, wodurch Verbraucher:innen ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte (z. B. Rücktritt vom Vertrag) geltend machen können.

Recht auf Wahl der Reparatur: Verbraucher:innen haben bereits das Recht, im Falle eines Mangels zwischen Reparatur und Ersatz zu wählen; die gesetzliche Verjährungsfrist für diese Rechte beträgt 24 Monate. Entscheidet sich der Verbraucher dennoch für eine Ersatzlieferung, müssen Verkäufer nicht mehr ausschließlich Neuprodukte liefern, sondern können auch generalüberholte Produkte bereitstellen.

Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung: Entscheidet sich der Verbraucher für eine Reparatur statt für eine Ersatzlieferung, verlängert sich die gesetzliche Verjährungsfrist einmalig um 12 Monate. Diese 12 Monate werden nicht zu den ursprünglichen 24 Monaten addiert, sondern an die verbleibende Verjährungsfrist des Produkts angehängt. Für Ersatzlieferungen gilt diese Verlängerung nicht.

Informationsbereitstellung: Informationen werden von Herstellern für Verbraucher:innen und unabhängige Reparaturbetriebe über Links zu den Webseiten der Hersteller bereitgestellt.